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Zum Einsatz jagdlich geführter Hundemeuten in Deutschland

I. Versuch einer Tatsachenanalyse

In der Vergangenheit wurde wiederholt diskutiert, ob der Einsatz von Jagdhundemeuten, insbesondere zur Schwarzwildbejagung in der BRD rechtlich zulässig ist oder nicht. Interessanterweise wurden die Angriffe gegen die Meutejagd jedoch nicht von Tierschutzverbänden und Jagdgegnern geführt, sondern kommen aus der eigenen Jägerschaft. Ein begrüßenswerter Ansatz der „Selbstreinigung" , indem „schwarzer Schafe" innerhalb der Jägerschaft angeprangert werden oder doch nur Verbandslobbyismus auf Kosten der Jagd?

Der Verfasser versucht in vorliegendem Artikel den tatsächlichen jagdpraktischen Einsatz von Jagdhundemeuten zur Schwarzwildbejagung im Hinblick auf die derzeit geltenden Rechtsvorschriften zu betrachten.

1. Zur Notwendigkeit  von  Hundemeuten

Im Rahmen der Diskussion wird regelmäßig zunächst die Notwendigkeit des Einsatzes von eingejagten und spezialisierten Hundemeuten in Frage gestellt. Es ist zunächst notwendig zu definieren, was unter einer Hundemeute zu verstehen ist.

Nachdem ich mich nicht nur jagdrechtlich mit diesen Fragen befassen (musste), sondern auch jahrelang selbst zusammen mit der bekannten Hubertusmeute gejagt habe, bin ich zu der Überzeugung gelangt, dass der wesentliche Vorteil einer Hundemeute in dem Umstand liegt, dass eine Vielzahl unterschiedlicher und jeweils spezialisierter Hunde, welche sich kennen, ständig zusammen arbeiten, zusammen ausgebildet und letztendlich auch zusammen gehalten werden selbst zu einer arbeitsteiligen Zusammenarbeit finden, die nur als äußerst effektiv bezeichnet werden kann.

Tatsächliches Ziel des Meuteeinsatzes ist es (entgegen den üblichen Darstellungen) nicht das Schwarzwild zu Stande zu hetzen, zu stellen und abzufangen, sondern in erster Linie das Wild zu finden, die Rotten zu sprengen und die einzelnen Stücke der Rotte möglichst verschiedenen Schützen vorzubringen.

Eine gut funktionierende Hundemeute wird deshalb so zusammengestellt sein, dass einige weiter jagende Hunde die zu bejagenden Gebiete selbständig weiträumig absuchen, für den Fall, dass sie auf Sauen treffen, Laut geben, um der restlichen Meute somit zu signalisieren, dass Schwarzwild gefunden wurde. Die übrigen Meutehunde sollten den stellenden Meutegenossen möglichst selbstständig und zeitnah beischlagen, den Rottenverband sprengen und das Wild möglichst einzeln oder doch in einzelnen Gruppen zum Verlassen des Einstandes ( Maisfeld, Dickung, Schilfinsel etc.) zu zwingen.

Dass hierbei gelegentlich einzelne Stücke durch mehrere Meutehunde gestellt und gebunden werden, kommt vor, ist jedoch nicht vorrangiges Ziel des Meuteeinsatzes, sondern nur gelegentlich Folge.

Die Praxis hat gezeigt, dass erstaunlicherweise die überwiegende Zahl aller gestellten Stücke aktuelle oder ältere (Schuss-) Verletzungen aufweisen. Aus o.g. Gründen ist es eher die Regel, dass eine Vielzahl der auf Drückjagden angeschweißten Stücke Schwarzwild allein durch den Einsatz der Hundemeute erneut vor weitere Schützen gebracht werden oder direkt durch die Meute gestellt und durch den Hundeführer abgefangen werden, was automatisch eine geringere Anzahl von Nachsuchen nach der Gesellschaftsjagd zur Folge hat.

Die aufgezeigte Arbeitsweise einer eingejagten Schwarzwildmeute kann nach meiner Erfahrung durch den Einsatz von einzelnen oder auch mehreren Stöberhunden nicht in jedem Falle ersetzt werden.

Nur unter günstigen Bedingungen wird es einem einzelnen Hunde gelingen können, die in ihn gesetzten diesbezüglichen Hoffnungen zu erfüllen. Selbst wenn mehrere Hunde verschiedener Jäger gemeinsam geschnallt werden wird ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten regelmäßig Wunschdenken bleiben. Oftmals wird es den Hunden dennoch gelingen, allein durch ihre Präsenz oder das „Herausbellen" eine Schwarzwildrotte zum Verlassen des Einstandes zu bewegen, wenn die Umstände günstig sind und die Jagdleitung bei der Organisation der Jagd keine Fehler gemacht hat.

Unter schwierigen Verhältnissen (Schilfwildnis, von Brombeeren überwucherte Weinberge, Maisfelder, dichte Dickung in Hanglage etc.) oder für den Fall, dass die Rotte das An- oder gar Umstellen bemerkt hat, sind einzelne Stöberhunde mit dieser Aufgabe oftmals überfordert. Bestenfalls wird es der Leitbache „zu dumm", was sie – oft erst nach „Beruhigung der Lage" - letztlich doch zum Auswechseln des gewählten Einstandes veranlasst. Für diesen Fall können die Hunde die Rotte jedoch oftmals nur „hinaushüten", so dass die gesamte Rotte in einem kaum beschießbaren Rottenverband lediglich einem oder auch gar keinem Schützen kommt. Das Ergebnis einer solchen Jagd kann trotz zahlreichen Vorhandensein von Schwarzwild außerordentlich unbefriedigend sein.

Hiermit soll den zahlreichen engagierten Hundeführern unserer Jägerschaft keineswegs die Fähigkeit abgesprochen werden, mit ihren Jagdhunden wesentlich zur Schwarzwildbejagung beitragen zu können. Sie müssen aber anerkennen, dass der Einsatz ihrer Einzelhunde unter schwierigen Bedingungen schlichtweg an die oben aufgezeigten Grenzen stoßen kann. Der Effektivität und Notwendigkeit des Einsatzes einer speziell eingejagten Hundemeute wird unter schwierigen Bedingungen somit ernsthaft niemand anzweifeln können.

Vor der dem Unterzeichner persönlich bekannten Hubertusmeute kommen beispielsweise bei mehr als 50 Jagdeinsätzen pro Jahr (!) bis zu 800 Sauen zur Strecke. Ein Erfahrungspotential, was sich einzelne, nicht hauptberufliche Hundeführer mit ihren Hunden aus rein tatsächlichen Gründen nicht erarbeiten können.

2. Zur Notwendigkeit effektiver Schwarzwildbejagung

Die Schwarzwildbestände steigen in allen Bundesländern zunehmend an, was an den steigenden Streckenzahlen abgelesen werden kann. In einzelnen Bundesländern besteht aufgrund der hohen Schwarzwilddichten akut die Gefahr der Schweinepest; und die Wildschäden übersteigen in manchen Revieren selbst die Schmerzgrenze finanziell potenter Jagdherren.

Dem Unterzeichner sind aus seiner juristischen Praxis zahlreiche Fälle bekannt, wo in sächsischen und thüringischen Revieren trotz intensiver Schwarzwildbejagung jährlich zum Ausgleich der Wildschäden Beträge ausgegeben werden müssen, die den Wert eines Kleinwagens oder eines mehrwöchigen Jagdausfluges nach Kanada übersteigen! Wenn im Rahmen der Schwarzwildbejagung auch keine behördlich festgelegten Schwarzwildabschusspläne zu erfüllen sind, gilt doch die Generalklausel des § 1 II BJagdG, wonach die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet sind, einen „den landeskulturellen Verhältnissen angepassten" Wildbestand zu fördern. Die Wilddichte hat nach dieser Vorschrift auch so gering zu sein, dass eine Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung ausgeschlossen ist und Wildschäden möglichst vermieden werden.

Bei ehrlicher und selbstkritischer Betrachtung haben wir als Jäger die Schwarzwildbestände in weiten Teilen unseres Landes schon lange nicht mehr im Griff. Trotz intensiver Bejagung auf Einzeljagden mit den herkömmlichen Methoden sind wir trotz stetig steigender Jagderfolge derzeit kaum in der Lage, den Zuwachs zu kontrollieren, geschweige denn die Schwarzwildbestände tatsächlich spürbar zu reduzieren.

Im Hinblick auf diese Entwicklungstendenzen erscheint es aus Sicht des Unterzeichners außerordentlich problematisch, aus welchen Gründen auch immer, besonderes effektive Bejagungsmethoden des Schwarzwildes zu ächten, zu verbieten oder als rechtswidrig hinzustellen, was sie allerdings nach derzeitiger Rechtslage nicht sind.

II. Rechtliche Betrachtung

1. Keine verbotene Hetzjagd

Von den Gegnern der Meutejagd wird regelmäßig eingewendet, dass diese nach dem in Deutschland geltenden Jagdrecht bereits deshalb verboten ist, weil sie unter Verstoß gegen § 19 I Nr. 13 BJagdG eine unzulässige Hetzjagd auf Wild darstellt. Diese Auffassung entspricht jedoch nicht den Tatsachen.

Der im Bundesjagdgesetz verwendete Begriff der Hetzjagd bedarf der Auslegung. Hier bleibt zunächst darauf hinzuweisen, dass die Hetzjagd auf Wild bereits im Reichsjagdgesetz als unweidmännisch eingestuft und verboten war. Der Bundesgesetzgeber hat diese Regelung lediglich in das Bundesjagdgesetz übernommen. Da zu diesem Zeitpunkt die Jagd mit einer eingejagten Hundemeute auf Schwarzwild weit verbreitet und an der Tagesordnung war, ist bereits aus historischer Sicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Einsatz einer Hundemeute auf Schwarzwild gerade nicht verbieten wollte. Er hat somit zwischen dem Meuteeinsatz und einer verbotenen Hetzjagd differenziert. Eine Obergerichtliche Rechtssprechung zur Frage, wann eine verbotene Hetzjagd i.S.d. § 19 I gegeben ist, existiert in der BRD bislang leider nicht. Die einzige, immer wieder zitierte Definition dazu findet sich im Beck´schen Kurzkommentar Lorz, Metzger, Stöckel zu § 19 des BJagdG, wo ausgeführt ist, „Hetzjagd ist (sei) jede Jagd, bei der das an Kräften unterlegene Wild überholt und festgehalten wird, ehe es der Jäger abfängt. Gleich bleibt, welches Wild gehetzt wird und wie die Hetze erfolgt."

Auch diese Kommentierung, die sich eher am allgemeinen Sprachgebrauch orientiert, bedarf dringend der Auslegung und Einschränkung.

Bei strikter Anwendung dieser formelhaften Beschreibung wären auch traditionelle Jagdarten, wie das Frettieren oder die Beizjagd unter das Verbot der Hetzjagd zu subsummieren. Auch bei der Beizjagd wird das an Kräften unterlegene Niederwild durch die zur Beizjagd eingesetzten Greifvögel "überholt" sowie „festgehalten bis es der Jäger abfängt". Bei der Beizjagd, wie auch beim Frettieren kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass der zur Jagd eingesetzte „tierische Jagdgehilfe" das überwältigte Wild selbst abtut. Erfahrene Hundeführer müssen darüber hinaus anerkennen, dass auch im Rahmen der Jagdausübung mit brauchbaren (geprüften) Jagdhunden nicht in jedem Falle ausgeschlossen werden kann, dass der geschnallte Hund körperlich unterlegenes Wild hetzt, wie es bei Rehwild auf Gesellschaftsjagden regelmäßig leider immer wieder vorkommt. Wer dies in Abrede stellt, argumentiert schlichtweg praxisfern.

Aus diesem Grunde kann es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass jeder Einsatz von Jagdhunden, bei welchem es vereinzelt zu Hetzen kommt oder kommen kann als verbotene Hetzjagd

anzusehen ist, mit der Folge, dass jedes ,auch versehentliches Hetzen eine Ordnungswidrigkeit darstellen würde. Eine solche Argumentation würde den gesamten Jagdhundeeinsatz im Rahmen der Jagdausübung vor dem Schuss in Frage stellen.

Aus diesem Grunde muss zunächst festgehalten werden, dass nicht jedes Hetzen von Wild als verbotene Hetzjagd einzustufen ist, selbst wenn die Kriterien der o.G. Definition formal erfüllt sind. Diese Argumentation wird auch durch das im Hinblick auf das Jagdgesetz aktuellere Tierschutzgesetz gestützt, wo in § 3 Abs. 8 TierSchG geregelt ist, dass es zwar grundsätzlich verboten ist ein Tier auf ein anderes zu hetzen, nicht jedoch, wenn die Jagdausübung die Hetze erfordert oder die Hetze bei notwendigem Hundeeinsatz nicht zu vermeiden ist.

Aus diesem Grunde ist es notwendig zu betrachten, wann die Hetze eines Stück Wildes durch einen Jagdhund von den Grundsätzen weidgerechter Jagdausübung umfasst ist und wann eine Hetze diesen Rahmen sprengt. Die Gegner der Meutejagd differenzieren an dieser Stelle streng zwischen der Arbeit vor dem Schuss sowie der Arbeit nach dem Schuss. Nach dieser Argumentation soll die Hetze eines Wildes nur im Rahmen einer Nachsuche zulässig sein, um dem kranken Wild möglichst schnell weitere Schmerzen und Leiden zu ersparen. Eine Hetze des Wildes vor dem Schuss wird grundsätzlich als tierschutzwidrig abgelehnt und als verbotene Hetzjagd im Sinne des Jagdrechtes qualifiziert, weil sie nicht notwendig und somit „erforderlich" sein soll. Auch an dieser Stelle werden die Belange der Frettier- und Beizjagd völlig außer Acht gelassen.

Interessanterweise wird in diesem Zusammenhang in der Stöberjagd keine verbotene Hetze gesehen, obwohl sie als Hundearbeit vor dem Schuss einzustufen ist und die Hunde eingesetzt werden, um das Wild vor die Schützen zu bringen. Dieser Jagdhundeeinsatz soll tierschutzgerecht sein, da die Stöberhunde als lautjagende Hunde das Wild suchen, finden und aus ihren Einständen in Bewegung bringen sollen, ohne das es zu unmittelbaren Berührungen zwischen Hund und Wild kommen soll.

Diese praxisfremde Einschätzung zeigt wie ergebnisorientiert diese Argumentation ist.

Auch beim Einsatz einzelner Stöberhunde kann es im praktischen Jagdbetrieb immer wieder dazu kommen, dass Wild nicht nur „vorsichtig beunruhigt", sondern auch direkt lautgebend verfolgt und somit gehetzt wird. Die Praxis zeigt auch, dass es auch einzelnen Jagdhunden immer wieder gelingen kann, von ihnen gehetztes gesundes Wild zu stellen. Da diese Differenzierung somit ungeeignet ist wäre in

der Konsequenz jeder Einsatz von Jagdhunden sowie die Beizjagd bereits als verbotene Hetze bzw. Hetzjagd einzustufen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dabei auch unverletztes Wild eingeholt und gestellt wird.

So streng sehen es (glücklicher Weise) jedoch nicht einmal die deutschen Gerichte, die in aller Regel nicht dafür bekannt sind, außerordentlich „jägerfreundlich" zu entscheiden. In diesem Falle kann die oberlandesgerichtliche Rechtssprechung zu der Hundeausbildung hinter der lebenden Ente herangezogen werden. Die Oberlandesgerichte sehen in der Tatsache, dass zur Hundeausbildung Jagdhunde auf flugunfähig gemachte Enten gehetzt werden ebenfalls keine verbotene Hetzjagd, obwohl hier das an Kräften unterlegene Wild (gestutzte Ente) durch den Jagdhund eingeholt wird (werden soll) sowie ergriffen wird (werden soll).

Die Oberlandesgerichte haben die Frage; ob eine verbotene Hetzjagd vorliegt jedoch verneint, obwohl die formalen Kriterien der o.G. Definition erfüllt sind.

Die Gerichte haben als selbstverständlich vorausgesetzt, das eine Hetzjagd ( als verbotene Jagdart ! ) nur dann gegeben sein kann, wenn es bei dem jeweiligen Jagdeinsatz der Jagdhunde vordergründig darauf ankommen würde, gesundes, unverletztes Wild zu hetzen, zu stellen und zu binden, damit es in der späteren Folge vom Hundeführer abgefangen werden kann. Um von einer Hetzjagd zu sprechen, müsste die gesamte Jagdorganisation sowie die eingesetzten Jagdhunde ausschließlich und vordergründig für diesen Zweck zusammengestellt worden sein.

Dies liegt jedoch nach den Beschreibungen im ersten Teil beim Einsatz einer Hundemeute nicht vor. Eine Jagdhundemeute soll dazu dienen, unter erschwerten Bedingungen Wild aus den Beständen zu bringen und starke Rottenverbände zu sprengen, damit mit möglichst vielen Einzelstücken möglichst viele Schützen anlaufen. Selbst wenn gelegentlich gesunde schwächere Stücke des Rottenverbandes durch die Meute oder Teile der Meute gestellt und gebunden werden, liegt hierin keine verbotene Hetzjagd, weil dies, wie beim Stöberhundeinsatz auch (!) gelegentliche Folge, jedoch nicht vordringlicher Zweck des Einsatzes einer Hundemeute ist. Das der Einsatz einer eingejagten Meute unter schwierigen Bedingungen geeignet und notwendig ist wurde schon erläutert. Er ist deshalb auch tierschutzgerecht weil von der weidgerechten Jagdausübung mit umfasst.

2. Ausschließlicher Einsatz von geprüften Rassehunden ?

Ein weiterer Angriffspunkt gegen den Einsatz von Hundemeuten wird darin gesehen, dass verschiedene Meuteführer in ihrer Meute nicht ausschließlich im jagdrechtlichen Sinne „brauchbare" Jagdhunde einsetzen, sondern ergänzend zu ihren leistungsgeprüften Hunden Eigenzüchtungen verwenden, welche aufgrund der Organisation des Jagdgebrauchhundewesens in der BRD mangels Rassenachweis keine Jagdeignungsprüfung ablegen können und dürfen.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im Jagdrecht der BRD keine Rechtsvorschrift existiert, welche den Einsatz von nicht leistungsgeprüften Rasse- (Jagd-)hunden verbietet, auch wenn dies von Züchtern immer wieder gewünscht wird.

Die einschlägigen Vorschriften der Landesjagdgesetze, welche vorschreiben, dass zu jeder Gesellschaftsjagd auch eine ausreichende Anzahl brauchbarer Hunde einzusetzen sind, regeln lediglich, dass bei Jagdarten, wo aufgrund der Organisation der Jagd von vornherein mit einem erhöhten Nachsucheaufkommen zu rechnen ist, für diesen Fall ausreichend geprüfte und ausgebildete Hunde für die Nachsuchenarbeit zur Verfügung stehen. Die Vorschrift kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass zur Arbeit vor dem Schuss ebenfalls ausschließlich leistungsgeprüfte Hunde eingesetzt werden dürfen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass diese gelegentlichen Selbstzüchtungen durch die Meuteführer dem Umstand geschuldet sind, dass geeignetes Hundematerial schlichtweg nicht zu bekommen ist. Es existiert der Vorwurf, entsprechende Meuteführer würden durch Bastardisierung ihrer Hunde eine gesteigerte Aggression und Kampfbereitschaft herauszüchten wollen, was in diesem Zusammenhang absurd ist. Viele Jagdhunderassen, die grundsätzlich geeignet wären sind für einen Einsatz in einer größeren Meute zu scharf ! Den dem Unterzeichner bekannten Meuteführern geht es vielmehr darum, die teilweise übertriebene Schärfe einzelner Jagdhunderassen auf ein für eine Jagdhundemeute geeignetes Maß zurückzuführen, damit die Meute lenkbar und beherrschbar bleibt und der Meuteführer eben nicht zum „Erfüllungsgehilfen der Meute" degradiert wird.

Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass der Einsatz einer Jagdhundemeute unter den beschriebenen Bedingungen auch im Jahr 2006 weder jagd- noch tierschutzrechtlich verboten ist. Dies gilt selbst dann, wenn nicht alle Hunde der Meute die für die Teilnahme an einer Brauchbarkeitsprüfung notwendigen Papiere aufweisen können und keine jagdliche Brauchbarkeitsprüfung absolviert haben.

Dem Unterzeichner ist bekannt, dass es auf Seiten der Jägerschaft, insbesondere auf Seiten der Gebrauchshundeverbände Bestrebungen gibt, die derzeit geltenden Jagdgesetze dahingehend zu verschärfen, als dass zur Jagd ausschließlich brauchbare Jagdhunde im Sinne des Jagdrechtes eingesetzt werden dürfen. Darüber hinaus ist die gesetzliche Einschränkung der Meutejagd geplant. Interessant ist, dass diese Bestrebungen nicht vom Gesetzgeber, sondern aus der eigenen Jägerschaft kommen. In Bezug auf die oben bezeichnete dramatische Zuspitzung der Schwarzwildbestände ist selbstkritisch zu überprüfen, ob wir uns diesen Verbandslobbyismus leisten können.

Vielen Hundezüchter scheint der Gedanke, dass im Rahmen einer Hundemeute auch Hunde eingesetzt werden, die nicht für 1.000,00 € pro Welpe erworben und auf verbandseigenen Prüfungen geführt wurden, unerträglich zu sein. Es geht jedoch nicht darum die anerkennungswerte Arbeit der Hundezüchter in Frage zu stellen oder gar zu propagieren mit jedem „Dorfköter" auf die Jagd zu ziehen. Man muss nur anerkennen, dass für die besonderen Anforderungen an die Meutejagd besondere Hunde benötigt werden. Wer 40-50 Jagdhunde führt, die auch noch unterschiedlichen Rassen angehören, kann unter den gegebenen Prüfungsbedingungen nicht jeden Hund einzeln auf einer Gebrauchsprüfung führen, damit er auch nach dem Gesetz brauchbar ist und nicht nur in der Praxis! Der Unterzeichner hielte es für sinnvoll, ähnlich z.B. nach dem Vorbild in Tschechien eine Meuteprüfung zu etablieren, wo sich Hundeführer gemeinsam mit ihrer Meute speziellen Prüfungsanforderungen einer Schwarzwildjagd unter schwierigen Bedingungen ( in der Natur oder in einem Hatzgatter) stellen können. Eine solche Meuteprüfung macht jedoch nur Sinn, wenn sie rasseübergreifend organisiert und durchgeführt wird, so dass gleichzeitig im Rahmen der Meute verschiedene Jagdhunderassen zum Einsatz kommen können, was notwendig und praxistauglich wäre.

Allein aufgrund der Organisation des vereins- und rasseorientierten Jagdwesens wird sich dieser Wunsch des Unterzeichners in der BRD in absehbarer Zeit wohl eher nicht realisieren lassen können.

Über Geschmack lässt sich bekanntlich nicht streiten. Wer die Meute in seinem Revier nicht mag oder aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht braucht muss sie nicht einsetzen. Es gibt jedoch keinen Grund sie grundsätzlich zu ächten. Ich mag unsere Meutehunde. Alle 56 Stück! und ich werde diesen Herbst mit gutem Gewissen wieder mit ihnen losziehen um unser Schwarzwild effektiv und weidgerecht zu bejagen.

Mit kräftigem Weidmannsheil und Ho Rüd Ho ! Allen engagierten Meuteführern.

RA Torsten Seiffert