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Thüringen: Kein Privileg mehr für den JGHV

 

(huj) In Thüringen wird derzeit an einer neuen Prüfungsordnung für Brauchbarkeitsprüfungen gearbeitet. Erstmals hat dabei ein Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bisherige Privilegierung des JGHV aufgehoben wird. Das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz begründet die Notwendigkeit der neuen PO wie folgt:

Bei der Jagdausübung sind nach § 39 des Thüringer Jagdgesetzes brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden. der Nachweis der Brauchbarkeit wird durch sogenannte Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde erbracht. Ebenso können auch Prüfungen der Jagdgebrauchshundeverbände anerkannt werden. Bei der Umsetzung der Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde hat sich sowohl hinsichtlich der praktischen Durchführung als auch bei der staatlichen Anerkennung der Brauchbarkeitsprüfungen erheblicher Änderungbedarf herausgestellt und damit die Neufassung der Verordnung erforderlich gemacht. Die detaillierten Ausführungen zur Vorbereitung und Durchführung der jeweiligen Prüfungsfächer ist notwendig, um damit eine Einheitlichkeit des Prüfungsablaufs und ein hohes Niveau sicherzustellen. Zudem besteht auch aus rechtlichere Sicht Handlungsbedarf. Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (Az. 3 K 595/08 Ge) den § 2 der Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde als unvereinbar mit dem Grundgesetz (Art. 12 GG) angesehen. Nach der genannten Bestimmung werden Jagdhunde nur dann zur Prüfung zugelassen, wenn deren Ahnentafeln von einem dem Jagdgebrauchshundverband (JGHV) angeschlossenen Zuchtverein ausgestellt sind. In dem entschiedenen Fall ging es um die Zulassung einer Plott-Hündin, deren zuständiger Zuchtverein (Verein Schwarzwälder Schweisshunde und Plott Hounds e.V.) dem JGHV nicht angeschlossen war. Bei dem Kläger handelte es sich um einen Berufsjäger, der bei der Unteren Jagdbehörde die Anerkennung als Schweißhundeführer beantragt hatte. Nach Ansicht des Gerichts seien für eine derartige Zulassungsbeschränkung keine Gründe des Gemeinwohls ersichtlich. Es ginge hierbei wohl eher um den Bestandsschutz der in Deutschland ansässigen, etablierten Zuchtverbände.
Der vorliegende Verordnungsentwurf (Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde), der die aktuelle Situation im deutschen und internationalen Jagdhundewesen reflektiert, enthält nunmehr alle Prüfungsbestandteile und -anforderungen als Grundlage für die notwendige Anerkennung der Brauchbarkeit von Jagdhunden. Damit wird den Regelungen des § 39 Thüringer Jagdgesetz besser als bisher Rechnung getragen. Durch die Möglichkeit der Anerkennung weiterer Prüfungen wird der Prüfungsaufwand wie auch der Verwaltungsaufwand bei den Unteren Jagdbehörden verringert. Die bisherige Privilegierung der dem Jagdgebrauchshundverband (JGHV) angeschlossenen Zuchtvereine wird aufgehoben.

Quelle: www.hund-jagd.de/content/index_html?a=3&b=12&docID=3069